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SAPV in Sachsen und Deutschland

Rechtsgrundlage

 

Gesetzesänderung vom 01.04.2007 §37b SGB V - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1)Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit forgeschrittenden Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Diese ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhaus zu verordnen und von der Krankenkasse zu genehmigen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich der Koordination insbesondere zur schmerztherapeutischen Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

§37b
SGB V

 

 

Weitere Rechtsvorschriften:
Richtlinie des GBA zur Verordnung von SAPV vom 20.Dezember 2007
Gemeinsame Empfehlungen der Krankenhäuser unter Beteiligung der Fachverbände vom 23.06.2008


Information auch unter
www.palliativ-portal.de/SAPV