Verordnung
Wann und wie kann verordnet werden?
Patienten mit nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Leiden und nur noch begrenzter Lebenserwartung haben Anspruch auf SAPV z. B. bei:
- ausgeprägter Schmerzsymptomatik
- ausgeprägter neurologischer / psychatrischer / psychischer Symptomatik
- ausgeprägter respiratorischer / kardialer Symptomatik
- ausgeprägter gastrointestinaler Symptomatik
- ausgeprägten ulzerierende Wunden oder Tumoren
- ausgeprägter urogenitaler Symptomatik
Die Verordnung kann durch einen behandelnden Vertragsarzt (ohne zeitliche Grenze) oder einen Arzt im Krankenhaus (für 7 Tage) erfolgen
Die Verordnung erfolgt auf Formular 63 (Verordnung von SAPV – Bestellung bei Vordruckleitverlag Freiberg möglich).
Auf Grundlage des Bundesrahmenvertrages SAPV sind in Sachsen folgende Leistungsstufen geregelt:
- Beratung
Der Patient und ggf. dessen Zugehörige erhalten eine einmalige Beratung. Diese Leistungsstufe umfasst keine 24-Stunden-Notfallbereitschaft!
Verordnung von Medikamenten und Hilfsmitteln sind uns nicht möglich. Eine Empfehlung an den Hausarzt wird erstellt.
- Vollständige Versorgung
Nach dem ausführlichen Aufnahmegespräch rezeptieren wir die Medikation zur palliativen Symptomkontrolle und stehen für weitere Beratungen, Hausbesuche und die 24-Stunden-Notfallbereitschaft zur Verfügung.
Der Hausarzt bleibt weiter integriert in die Betreuung, ist aber lediglich für die Medikation der Begleiterkrankungen zuständig.
Laut Bundesrahmenvertrag SAPV hat das SAPV-Team in der Vollversorgung die volle Verantwortung für die palliative Versorgung.
In der additiv unterstützenden Teilversorgung verbleibt diese Verantwortung teilweise bei den Mitbehandlern.
Teil- und Vollversorgung werden im Sächsischen Mustervertrag als gleichwertig betrachtet.
Die Koordination der Versorgung ist in Sachsen nicht besonders geregelt.
Nach Verordnung muss die Leistung von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.
Die Beantragung erfolgt nach unserem Erstbesuch durch uns.
Die Genehmigung dauert in der Regel nur wenige Tage.